Satzung

Satzung

§ 1 Name, Sitz
„BRÜCKE – Ideen verbinden Menschen e.V.“

1. Der Verein führt den Namen „BRÜCKE – Ideen verbinden Menschen“

2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.

3. Der Sitz des Vereins ist Regensburg.

4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
1. Zweck des Vereins ist es, das politische Leben in der Stadt und der Region mitzugestalten, zur politischen Willensbildung beizutragen, engagierten Bürgerinnen und Bürgern eine Plattform zu geben, um sich politisch zu engagieren, sowie sich an den Kommunalwahlen der Stadt Regensburg zu beteiligen (hierzu wird sich der Verein eine eigene Wahlordnung geben).

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: Informationsveranstaltungen zu kommunalpolitischen Themen, Publikationen und Pressemitteilungen, Veranstaltungen und Aktionen, die der Information der Bürgerinnen und Bürger dienen, sowie dem kommunalpolitischen Gestaltungswunsch der Mitglieder entsprechen, und vor allem die Förderung von bürgerschaftlichem Engagement auf kommunalpolitischer Ebene. Dem
Satzungszweck soll insbesondere durch Beteiligung an Oberbürgermeisterwahlen Rechnung getragen werden, um engagierten Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit zu eröffnen, direkt die Stadtpolitik mitzugestalten.

3. Der Verein ist parteipolitisch unabhängig und konfessionell nicht gebunden.

4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach § 52 Abs. 2 Nr. 24 Abgabenordnung.
Stadtrats- und

5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die/den gesetzlichen Vertreter/in zu stellen. Gibt es mehr als eine gesetzliche Vertretung, muss ein wirksamer Aufnahmeantrag von allen gesetzlichen Vertretungen gestellt werden.

3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder trotz Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag für mindestens sechs Monate im Rückstand bleibt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach schriftlicher Mitteilung des Ausschlusses schriftlich Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zu dieser Entscheidung bleibt die Mitgliedschaft bestehen.

5. Die Mitgliedschaft endet mit dem wirksamen Austritt, Ausschluss oder mit dem Tod des Mitglieds bzw. bei juristischen Personen mit deren erlöschen.

6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

7. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.

§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung und b) der Vorstand

§ 5 Vorstand

1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, bis zu fünf stellvertretenden Vorsitzenden, einer Kassiererin/einem Kassier, einer Schriftführerin/einem Schriftführer, einer/einem Digitalbeauftragten, die zugleich den geschäftsführenden Vorstand bilden, sowie bis zu 20 weiteren Vorstandsmitgliedern (Beisitzer/innen). Über die Zahl der stellvertretenden Vorsitzenden und der Beisitzer/innen entscheidet die Mitgliederversammlung.

2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden sowie einer/einem der stellvertretenden Vorsitzenden. Jede/r von beiden vertritt den Verein einzeln.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

4. Alle Vorstandsmitglieder des Vereins müssen in schriftlichen und geheimen Wahlgängen von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Dabei gilt für alle Positionen eine notwendige Einzelwahl, sowie für die weiteren Vorstandsmitglieder (Beisitzer) auch die Möglichkeit einer Blockwahl.

5. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. Ebenso kann der Vorstand für die Geschäfte der laufenden Verwaltung Angestellte oder eine Geschäftsführung beschäftigen bzw. bestellen. Ein/e bestellte/r Geschäftsführer/in ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes beratend teilzunehmen.

6. Der Vorstand kann zu unterschiedlichen Themenkomplexen Arbeitsgruppen einrichten, deren jeweilige/n Sprecher/in zu den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme geladen werden.

7. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf regelmäßig statt, mindestens jedoch viermal jährlich. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden schriftlich oder in Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens drei Tagen. Der geschäftsführende Vorstand tagt auf Einladung der/des Vorsitzenden. Aufgaben sind die operative Geschäftsführung sowie die Vorbereitung von Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.

8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens ein Drittel aller Vorstandsmitglieder anwesend ist.

9. Beschlüsse des Vorstands können bei besonderer Eilbedürftigkeit auch schriftlich (per E- Mail oder online) oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind ebenso schriftlich niederzulegen und von der/dem Vorsitzenden sowie der Schriftführerin/dem Schriftführer zu unterzeichnen ebenso wie solche aus regulären Sitzungen.

§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

3. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Hier sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen sonstigen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere auch über: – die Strategie und Aufgaben des Vereins,
– Beteiligungen,
– die Aufnahme von Darlehen,
– die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
– Geschäftsordnungen des Vereins, – Satzungsänderungen,
– Auflösung des Vereins.

4. Anträge an die Mitgliederversammlung sind jederzeit möglich, müssen allerdings mit einer Frist von 7 Tagen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.

5. Versammlungsleiter ist die/der Vorsitzende und im Falle ihrer/seiner Verhinderung eine/r der stellvertretenden Vorsitzenden. Sollten die Genannten nicht anwesend sein, wird ein/e
Versammlungsleiter/in von
Schriftführerin/der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch diese/r von der Mitgliederversammlung bestimmt.
der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit die
6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag/eine
Angelegenheit als abgelehnt.

8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von
der Versammlungsleiterin/vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben ist.
der Schriftführerin/dem

§ 7 Satzungsänderungen
1. Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist mindestens eine Mehrheit von 75 v.H. der abgegebenen Stimmen der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.

2. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsgemäßen Frist) zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde.

3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern unverzüglich schriftlich oder in Textform mitgeteilt werden.

§ 8 Datenschutz
1. Im Rahmen der Mitgliedschaft werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon, Telefax, Geburtsdatum und Bankverbindungsdaten. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft unter Wahrung des Datenschutzes verarbeitet und gespeichert.

2. Eine Veröffentlichung der Daten seiner Mitglieder intern wie extern nimmt der Verein nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung vor. Er nimmt dabei die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.

§ 9 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von mindestens 80 v.H. der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2. Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Regensburg zu deren Verwendung für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke.